Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist weiterhin mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen. Das überarbeitete Muster eines solchen Antrags finden Sie hier.
Wie der GKV-Spitzenverband informiert, ist eine weitere Verlängerung des vereinfachten Stundungsverfahrens in der bisherigen Form über den Beitragsmonat Juni 2021 hinaus aufgrund der positiven Gesamtentwicklung grundsätzlich nicht vorgesehen.
Gleichwohl werden die Einzugsstellen erfahrungsgemäß mit einer Reihe von Unternehmen konfrontiert sein, denen eine zeitnahe Zahlung der bislang gestundeten Beiträge zum Fälligkeitstag des Beitragsmonats Juli 2021 nicht möglich sein wird. Für diese Betriebe wird beabsichtigt, einen - zeitlich begrenzten - gleitenden Übergang in das Regelstundungsverfahren auf Grundlage von § 76 Absatz 2 SGB IV sowie der Beitragserhebungsgrundsätze vom 17. Februar 2010 anzubieten. Grundlage hierfür wird das bereits in 2020 praktizierte Verfahren sein, das von einem niedrigschwelligen Nachweis des Vorliegens einer erheblichen Härte, der Erhebung von Stundungszinsen in Abhängigkeit vom Zahlungsverhalten des Arbeitgebers sowie einem regelhaften Vorhalten von Sicherheitsleistungen geprägt gewesen ist.